AGB, ALB und Haftung

Leistungen im Bereich Umzüge, Lagerung und Neumöbel-Logistik werden von der F.W. DEUS GmbH & Co. KG auf Grundlage folgender Geschäftsbedingungen erbracht:

Bei der Beförderung und Lagerung von Umzugsgut arbeiten wir ausschließlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen (und – bei Lagerung für gewerbliche Kunden – den Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports). Des Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen im IV. Abschnitt des HGB, aus denen sich folgende Haftungsbedingungen ergeben (Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß §451g HGB).

In allen übrigen Fällen (u.a. Neumöbeltransporte) arbeiten wir ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen und – soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach den Logistik-AGB, jeweils neuester Fassung. Die ADSp beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,— Euro/kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ergänzend zu den ADSp wird vereinbart, dass (1) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.

Bei internationalen Transportleistungen gilt das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr.


1. Leistungen

1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.
1.4. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.
1.5. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
1.6. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019. Diese sind auf https://www.amoe.de/logistikagb abrufbar. Soweit sich einzelnen Klauseln widersprechen, gehen die AGB Umzug 2022 den Logistik-AGB 2019 vor.



2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.



3. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.



4. Hinweispflichten des Absenders

4.1. Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur wünscht, weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.
4.2. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.
4.3. Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.



5. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.



6. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur gemäß Ziffer 1. Abs. 1 zu richten.



7. Bestimmung des Umzugsgutes

Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender.



8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

8.1. Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem. Ziffern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.
8.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
8.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
8.4. Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind.
8.5. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.



9. Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
9.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
9.2. Der Lagerhalter erbringt Leistungen:
9.2.1. Die Lagerung betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen. Den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
9.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
9.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.
9.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
9.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.
9.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
9.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
9.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
9.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
9.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
9.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf https://www.amoe.de/ALB abrufbar.



10. Rücktritt und Kündigung

10.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
10.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.
10.3. Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder
10.3.1. das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;
10.3.2. oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer
3.2. in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer
3.1. soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.



11. Gerichtsstand

11.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
11.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.



12. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.



13. Datenschutz

Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.



14. Schlichtungsstelle Umzug

Der beauftragte Möbelspediteur ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig für ihn ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ beim Bundesverband Möbel-spedition und Logistik (AMÖ) e.V. Schulstraße 53, 65795 Hattersheim https://www.schlichtungsstelle-umzug.de



15. Bestimmungen für die Zollabfertigung

Mit Unterzeichnung des Auftragsformulars beauftragt der Auftraggeber den Möbelspediteur zugleich mit der Zollabfertigung und Abwicklung der Zollformalitäten, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben können. Sämtliche Zölle, Einfuhrabgaben, Zoll und Lagergebühren, Zollstrafen und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhr- bzw. Einfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers entstehen, trägt der Auftraggeber.



Stand: 17.02.2022

Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports

Haftung des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp)

Logistik-AGB

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